Stand: 9. September 2026. Diese Fassung ist dauerhaft abrufbar unter nexym.de/agb (auch als PDF). Sie gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 1 Abs. 2).
Danny Bangemann, Einzelunternehmer (Kleinunternehmer nach § 19 UStG), handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „Nexym", Adenauerstraße 11, 59759 Arnsberg (nachfolgend „Nexym" oder „der Auftragnehmer").
Frühere Fassungen bleiben unter ihrer jeweiligen Adresse abrufbar; maßgeblich ist die bei Vertragsschluss in Bezug genommene Fassung.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen Nexym und dem Auftraggeber. Sie sind Bestandteil jedes Einzelvertrags (insbesondere des Werkvertrags Website, des Pflege- und Wartungsvertrags, des Vertrags über Überlassung und Betrieb einer Webanwendung und des Vertrags über KI-Automatisierung) sowie jedes Angebots und jeder Auftragsbestätigung von Nexym.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Nexym ihnen nicht ausdrücklich widerspricht und in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Nexym ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(4) Individuell zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Maßgeblich für den Inhalt einer solchen Vereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung von Nexym.
(5) Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen gleichartigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass Nexym in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.
(1) Die Darstellung von Leistungen und Preisen auf der Website von Nexym, in Prospekten oder sonstigen Veröffentlichungen stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Auftraggeber, seinerseits ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum).
(2) Individuelle Angebote von Nexym sind, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, freibleibend. Sie gelten – sofern im Angebot keine andere Frist genannt ist – für die Dauer von 14 Tagen ab Angebotsdatum.
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn beide Parteien die Auftragsbestätigung von Nexym sowie den zugehörigen Einzelvertrag und – soweit Nexym personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet – den Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO unterzeichnet haben. Eine bloße Annahme des Angebots, die Aufnahme der Leistung durch Nexym oder sonstige Vorbereitungshandlungen begründen für sich genommen noch keinen Vertragsschluss.
(4) Maßgeblich für den Leistungsumfang ist das von Nexym abgegebene Angebot in Verbindung mit der Auftragsbestätigung, dem jeweiligen Einzelvertrag und diesen AGB.
(1) Art, Umfang und Inhalt der von Nexym zu erbringenden Leistungen ergeben sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und dem zugehörigen Einzelvertrag. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich genannt sind, sind nicht geschuldet.
(2) Nexym erbringt die Leistungen nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Stand der Technik. Nexym schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg (z. B. Umsatzsteigerung, Suchmaschinen-Platzierungen, Besucherzahlen, Conversion-Raten), sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich als Beschaffenheit vereinbart wurde.
(3) Nexym ist berechtigt, zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer und Dienstleister (z. B. Hosting-Anbieter) einzusetzen. Werden dabei personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet, gilt ergänzend der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.
(4) Änderungs- und Erweiterungswünsche des Auftraggebers, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden, soweit nicht anders vereinbart, nach Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz von Nexym (derzeit 90 € netto/Stunde) abgerechnet.
(1) Der Auftraggeber stellt Nexym alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte und Zugänge rechtzeitig, vollständig und in einem nutzbaren Format zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Schriftarten, Videos, Zugangsdaten zu bestehenden Systemen (Domain, Hosting, CMS, Konten Dritter) sowie die für das Projekt erforderlichen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass er an allen von ihm bereitgestellten Inhalten (insbesondere Texten, Bildern, Grafiken, Logos, Marken, Schriftarten, Audio- und Videodateien) über sämtliche zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte verfügt – insbesondere über Urheber-, Nutzungs-, Marken- und Persönlichkeitsrechte – und dass die Inhalte frei von Rechten Dritter sind, die der vereinbarten Nutzung entgegenstehen.
(3) Der Auftraggeber stellt Nexym von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer Verletzung von Rechten infolge der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte oder erteilten Weisungen gegen Nexym geltend gemacht werden, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
(4) Der Auftraggeber benennt Nexym vor Projektbeginn einen verantwortlichen Ansprechpartner sowie eine Vertretung. Freigaben, Abnahmen und Entscheidungen erfolgen ausschließlich über diese Personen.
(5) Verzögert sich die Leistungserbringung, weil der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Nexym kann den dadurch entstehenden Mehraufwand nach Aufwand abrechnen und Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verlangen (§ 642 BGB bleibt unberührt). Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt vorbehalten.
(1) Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie von Nexym ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Zeitangaben (z. B. die in der Leistungsbeschreibung genannten Projektdauern).
(2) Verbindliche Fristen setzen voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach § 4 rechtzeitig und vollständig erfüllt hat. Solange der Auftraggeber mit der Erfüllung einer Mitwirkungspflicht in Verzug ist, gerät Nexym nicht in Leistungsverzug.
(3) Gerät Nexym in Verzug, hat der Auftraggeber Nexym zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen; die Fälle, in denen eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist, bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs richten sich nach § 12 (Haftung).
(4) Nexym haftet nicht für Verzögerungen, die auf höherer Gewalt oder auf Umständen beruhen, die Nexym nicht zu vertreten hat (§ 11).
(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die Preise verstehen sich netto. Umsatzsteuer wird gemäß § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) derzeit nicht ausgewiesen und nicht erhoben; bei Wechsel zur Regelbesteuerung wird die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich berechnet.
(2) Bei Werkleistungen mit einem Nettoauftragswert ab 2.000 € erfolgt die Zahlung, soweit nicht abweichend vereinbart, in drei Tranchen: 50 % bei Auftragseingang, 30 % bei Abnahme des Konzepts bzw. des Entwurfs (Layout-Freigabe), 20 % bei Übergabe. Bei kleineren Aufträgen ist der Gesamtbetrag mit Übergabe fällig. Die konkrete Zahlungsstaffel ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
(3) Laufende Leistungen (insbesondere Pflege-/Wartungsleistungen) werden nach Maßgabe des jeweiligen Einzelvertrags monatlich im Voraus oder – bei Wahl der Jahresoption – jährlich im Voraus berechnet.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang des Betrags auf dem von Nexym angegebenen Konto.
(5) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist Nexym berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist: neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist Nexym nach erfolgloser Mahnung mit angemessener Fristsetzung berechtigt, laufende Arbeiten zurückzustellen und laufende Dienstleistungen (insbesondere Pflege-/Wartungsleistungen, Hosting) bis zum vollständigen Ausgleich auszusetzen. § 9 (Nutzungsrechte) bleibt unberührt. Unberührt von einem Aussetzungs- oder Zurückbehaltungsrecht bleiben jedoch die Herausgabe einer auf den Namen des Auftraggebers registrierten Domain (insbesondere die Übermittlung des Auth-Codes) sowie die Rückgabe und Löschung personenbezogener Daten nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag; diese erfolgen unabhängig von offenen Forderungen.
(7) Der Auftraggeber kann aufrechnen, soweit seine Gegenforderung unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist oder soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruht, insbesondere auf Ansprüchen wegen eines Mangels der Leistung. Im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(1) Soweit Nexym Werkleistungen erbringt (insbesondere die Erstellung einer Website; bei einer Webanwendung nur, soweit ihre Erstellung oder Einrichtung als Werkleistung beauftragt ist), ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Leistung als abnahmefähig bereitgestellt und zur Prüfung übergeben wurde. Die Abnahme erfolgt in Textform.
(2) Der Auftraggeber hat die Leistung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bereitstellung zu prüfen und etwaige Mängel in Textform konkret zu rügen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB).
(3) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels in Textform abgelehnt hat, obwohl Nexym ihn bei Bereitstellung auf diese Rechtsfolge der unterbliebenen Erklärung hingewiesen hat (fiktive Abnahme, § 640 Abs. 2 BGB).
(4) Die Leistung gilt ferner als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie ganz oder in wesentlichen Teilen produktiv nutzt (z. B. die Website öffentlich live schaltet oder geschäftlich einsetzt), sofern nicht zuvor wesentliche Mängel gerügt wurden.
(5) Teilleistungen, die selbständig nutzbar sind, können gesondert abgenommen werden, wenn dies vereinbart ist.
(1) Bei Werkleistungen richten sich die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 633 ff. BGB), soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist. Maßgeblich für die Mangelfreiheit ist die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Abnahme.
(2) Über die gesetzliche Gewährleistung hinaus behebt Nexym Mängel, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Übergabe der Werkleistung gerügt werden und die auf der Leistung von Nexym beruhen, kostenfrei (Nacherfüllung). Diese Frist ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung und schränkt die gesetzlichen Gewährleistungsfristen nicht ein.
(3) Kein Mangel liegt vor bei Fehlern, Störungen oder Schäden, die der Auftraggeber oder ein Dritter durch unsachgemäße Eingriffe, eigene oder beauftragte Änderungen am Quellcode, am CMS oder an der Konfiguration, durch fehlerhafte Bedienung, durch Änderungen der Systemumgebung (z. B. Browser-Updates, Updates Dritter, Hosting-Wechsel) oder durch von ihm beigestellte Inhalte und Software verursacht hat.
(4) Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen des § 12 Abs. 2; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(5) Bei laufenden Dienstleistungen (Pflege/Wartung) gelten die gesetzlichen Vorschriften des Dienstvertragsrechts; ein werkvertraglicher Erfolg wird nicht geschuldet.
(1) Nexym räumt dem Auftraggeber an den im Rahmen des Vertrags erstellten und übergebenen Werkergebnissen (insbesondere Webdesign, Layout, individuell erstellter Quellcode, Texte und Grafiken, soweit von Nexym erstellt) das räumlich und zeitlich unbeschränkte, einfache (nicht ausschließliche) Recht ein, diese zu nutzen, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu bearbeiten und bearbeiten zu lassen sowie zum Zweck der Pflege und Weiterentwicklung Dritten, insbesondere anderen Dienstleistern, zugänglich zu machen. Die Ausübung dieser Rechte ist nicht an den Fortbestand eines Pflege- oder Wartungsverhältnisses mit Nexym gebunden. Für eine Anwendung, die Nexym dem Auftraggeber aufgrund eines Vertrags über Überlassung und Betrieb lediglich zur Nutzung auf Zeit überlässt, gilt dieser Absatz nicht; das Nutzungsrecht an einer solchen Anwendung richtet sich ausschließlich nach jenem Vertrag.
(2) Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Bis zur vollständigen Zahlung bleiben alle Rechte an den Werkergebnissen bei Nexym; eine produktive Nutzung vor vollständiger Zahlung ist nur nach gesonderter Freigabe durch Nexym gestattet.
(3) Soweit für die Funktion der Leistung Komponenten Dritter eingesetzt werden (Open-Source-Software, Bibliotheken, Frameworks, Schriftarten, Stock-Material, CMS, Plugins), erwirbt der Auftraggeber daran keine über die jeweilige Lizenz hinausgehenden Rechte. Es gelten die Lizenzbedingungen der jeweiligen Anbieter. Nexym weist auf wesentliche Lizenzbindungen hin; die laufende Einhaltung und etwaige Lizenzgebühren Dritter (z. B. kostenpflichtige Schriftarten, Stock-Bilder, Premium-Plugins) trägt der Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(4) Stellt der Auftraggeber Inhalte bei (Texte, Bilder, Logos, Schriftarten u. a.), trägt er die Verantwortung und die Lizenz-/Bildrechte hierfür (§ 4 Abs. 2 und 3).
(5) Nexym bleibt berechtigt, an selbst entwickelten Methoden, Konzepten, wiederverwendbaren Code-Bausteinen und allgemeinem Know-how uneingeschränkt weiterzunutzen, soweit damit keine vertraulichen Informationen oder individuellen Inhalte des Auftraggebers offengelegt werden.
(6) Referenznennung. Nexym ist berechtigt, das durchgeführte Projekt nach dessen Veröffentlichung als Referenz zu benennen und hierzu den Namen des Auftraggebers sowie eine bildliche Wiedergabe (insbesondere Screenshots) der von Nexym erstellten Website in das eigene Portfolio (eigene Website, Präsentationen, Social-Media-Kanäle und sonstige Eigenwerbung) aufzunehmen. Die Darstellung erfolgt sachlich; eine über die Tatsache der Zusammenarbeit hinausgehende Empfehlung oder Bewertung wird dem Auftraggeber nicht zugeschrieben. Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen; nach Zugang des Widerspruchs unterlässt Nexym künftige Veröffentlichungen und entfernt bestehende Referenzdarstellungen innerhalb angemessener Frist, soweit dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist.
(7) Nutzung von Kennzeichen des Auftraggebers. Eine über Absatz 6 hinausgehende Verwendung von Marken, Logos oder sonstigen geschäftlichen Kennzeichen des Auftraggebers in isolierter Form zu Werbezwecken von Nexym (insbesondere die herausgelöste Darstellung des Logos außerhalb der Abbildung der erstellten Website) setzt eine gesonderte, ausdrückliche Gestattung des Auftraggebers voraus. Die bloße Wiedergabe von Kennzeichen, soweit sie Bestandteil der nach Absatz 6 zulässigen Abbildung der erstellten Website sind, bleibt zulässig.
(8) Urhebervermerk. Nexym ist berechtigt, in der Fußzeile der erstellten Website einen dezenten Hinweis auf die Urheberschaft („Website von Nexym") nebst Verlinkung anzubringen. Der Auftraggeber kann die Entfernung dieses Hinweises jederzeit in Textform verlangen; Nexym entfernt ihn in diesem Fall ohne gesondertes Entgelt innerhalb angemessener Frist.
(1) Soweit in einem Einzelvertrag (insbesondere Pflege-/Wartungsvertrag) eine Reaktionszeit vereinbart ist, bezeichnet diese ausschließlich die Frist, innerhalb derer Nexym auf eine ordnungsgemäß eingegangene Anfrage des Auftraggebers reagiert (Eingangsbestätigung, erste Rückmeldung, Beginn der Bearbeitung). Eine Reaktionszeit ist keine Lösungs-, Wiederherstellungs- oder Fertigstellungszeit; ein Zeitpunkt der Mängelbeseitigung oder Problemlösung wird hierdurch nicht zugesichert.
(2) Reaktionszeiten gelten nur an Werktagen (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Auftragnehmers) und nur für Anfragen, die über den vereinbarten Kanal (in der Regel E-Mail) eingehen. Außerhalb dieser Zeiten beginnt die Frist mit dem nächsten Werktag.
(3) Nexym schuldet keine bestimmte Verfügbarkeit der Website oder der eingesetzten Dienste, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich eine konkrete Verfügbarkeit als Beschaffenheit vereinbart wurde. Die Verfügbarkeit von Hosting und angebundenen Diensten Dritter richtet sich nach deren Leistungsbeschreibungen; insoweit übernimmt Nexym keine eigene Verfügbarkeitsgewähr.
(4) Ausfallklausel: Nexym kann pro Kalenderjahr für insgesamt bis zu drei Wochen (z. B. Urlaub, Fortbildung, planbare Abwesenheit) von der Einhaltung zugesagter Reaktionszeiten befreit sein, sofern Nexym diese Zeiten dem Auftraggeber mindestens 14 Kalendertage im Voraus in Textform ankündigt. Während dieser angekündigten Zeiträume gilt keine Reaktionszeit-Zusage; dringende Sicherheitsvorfälle werden, soweit zumutbar, gleichwohl behandelt oder an einen benannten Vertreter weitergeleitet.
(5) Bei unvorhergesehener Verhinderung (insbesondere Krankheit, höhere Gewalt nach § 11) ist Nexym für die Dauer der Verhinderung von der Einhaltung der Reaktionszeit befreit; Nexym informiert den Auftraggeber unverzüglich, soweit möglich.
(1) Wird Nexym durch höhere Gewalt oder durch unvorhersehbare, von Nexym nicht zu vertretende Ereignisse an der rechtzeitigen Leistung gehindert (insbesondere Krankheit des Auftragnehmers, Ausfall von Vorlieferanten oder Hosting-Anbietern, Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Streik, weiträumige Ausfälle von Telekommunikations- oder Energieversorgung, Cyberangriffe auf Dritte), verlängern sich vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
(2) Da Nexym als Einzelunternehmen ohne festes Vertretungsteam tätig ist, sind die Parteien sich einig, dass eine vorübergehende persönliche Verhinderung des Auftragnehmers ein nicht zu vertretendes Leistungshindernis im Sinne von Absatz 1 darstellen kann. Nexym wird sich in solchen Fällen um eine zumutbare Vertretung oder Weiterleitung bemühen, schuldet eine solche aber nicht.
(3) Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Vertrag durch Erklärung in Textform zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten.
(1) Nexym haftet unbeschränkt
(2) Bei einfacher (leichter) Fahrlässigkeit haftet Nexym nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Eine darüber hinausgehende Haftung von Nexym für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet Nexym bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden und Ansprüche Dritter.
(4) Nexym haftet nicht für den Verlust von Daten, soweit der Schaden darauf beruht, dass der Auftraggeber es unterlassen hat, Datensicherungen in angemessenen Abständen durchzuführen und so sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Soweit Nexym im Rahmen eines Pflegevertrags Backups schuldet, bleibt die Haftung hierfür auf die typische Wiederherstellbarkeit des letzten ordnungsgemäßen Backups begrenzt.
(5) Nexym haftet nicht für die Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt oder selbst einpflegt, und nicht für die Verletzung von Rechten Dritter durch solche Inhalte (§ 4 Abs. 3).
(6) Soweit die Haftung von Nexym ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie eingesetzten Unterauftragnehmern.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der anderen Partei geheim zu halten und nicht für vertragsfremde Zwecke zu verwenden. Soweit eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen wurde, gilt diese ergänzend und vorrangig.
(2) Soweit Nexym im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (insbesondere bei Hosting, Wartung und KI-Automatisierung), schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Dieser regelt die datenschutzrechtlichen Pflichten abschließend und geht diesen AGB insoweit vor.
(1) Werkverträge enden mit der Abnahme und der vollständigen Vergütung, soweit nicht anschließend ein Dauerschuldverhältnis (z. B. Pflegevertrag) vereinbart ist.
(2) Für Dauerschuldverhältnisse (insbesondere Pflege-/Wartungsverträge) gelten die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Regelungen zu Mindestlaufzeit, Kündigungsfrist und automatischer Verlängerung; diese gehen den folgenden Regelbeispielen vor, soweit der Einzelvertrag Abweichendes regelt. Im Pflege-/Wartungsvertrag sind dies insbesondere eine Mindestlaufzeit von drei Monaten (monatliche Zahlweise) bzw. zwölf Monaten (jährliche Zahlweise), eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Laufzeitende und eine automatische Verlängerung um die jeweils gewählte Laufzeit. Für laufende Leistungen der KI-Automatisierung (A1/A2) gilt abweichend die im Vertrag über KI-Automatisierung vereinbarte Mindestlaufzeit von sechs Monaten.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Nexym insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Frist mit fälligen Zahlungen in erheblichem Umfang in Verzug ist.
(4) Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz des Auftragnehmers (Arnsberg). Nexym ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Individualabreden nach § 305b BGB bleiben unberührt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eines Einzelvertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
(5) Nexym ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage, an höchstrichterliche Rechtsprechung oder an geänderte technische oder betriebliche Rahmenbedingungen erforderlich ist, die Änderung das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zum Nachteil des Auftraggebers verschiebt und der Auftraggeber durch die Änderung nicht unangemessen benachteiligt wird. Nicht nach diesem Absatz geändert werden können die vereinbarte Vergütung, der vereinbarte Leistungsumfang sowie sonstige Hauptleistungspflichten; deren Anpassung richtet sich ausschließlich nach dem jeweiligen Einzelvertrag oder bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(6) Änderungen nach Absatz 5 werden dem Auftraggeber spätestens sechs Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform mitgeteilt; die Mitteilung benennt den Änderungsgrund und stellt die betroffenen Bestimmungen in der alten und der neuen Fassung gegenüber. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, wird die Änderung zum mitgeteilten Zeitpunkt wirksam; hierauf weist Nexym in der Mitteilung gesondert hin. Widerspricht der Auftraggeber fristgerecht in Textform, wird die Änderung ihm gegenüber nicht wirksam; in diesem Fall gilt das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fort. Sowohl Nexym als auch der Auftraggeber sind in diesem Fall berechtigt, ein betroffenes Dauerschuldverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung in Textform zu kündigen.
(7) Die Absätze 5 und 6 gelten nur für Dauerschuldverhältnisse (insbesondere Pflege-/Wartungsverträge und laufende Leistungen der KI-Automatisierung). Für abgeschlossene oder in Durchführung befindliche Werkverträge mit festem Leistungsumfang gilt der bei Vertragsschluss vereinbarte Stand dieser AGB.